Berufsgrundsätze für Unternehmensberater

Die Grundsätze des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater BDU e.V.
für den Beruf »Unternehmensberater« berücksichtigen auch die Berufsgrundsätze der internationalen Dachverbände FEACO und ICMCI.

Präambel

Diese Grundsätze bestimmen das Verhalten der Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater BDU e.V., in ihren Beziehungen zu Klienten, Interessenten, Mitarbeitern, Bewerbern, Lieferanten, Verbänden und der Öffentlichkeit.

 

Einführung und Einhaltung

Die Mitglieder des BDU verpflichten sich freiwillig zur Einhaltung der Grundsätze und unterwerfen sich in strittigen Fragen einem Ehren- oder Schiedsgericht. Die Grundsätze werden in geeigneter Form allen Mitarbeitern der BDU-Mitglieder bekanntgegeben und diese zur Einhaltung angehalten.

 

1. Fachliche Kompetenz

Unternehmensberater übernehmen nur Aufträge, für deren Bearbeitung die erforderlichen Fähigkeiten, Erfahrungen und Mitarbeiter bereitgestellt werden können.

Unternehmensberater suchen Lösungen, die dem Stand der Wissenschaft, der Entwicklung der Branche und den Bedürfnissen des Klienten in bester Weise gerecht werden.

Unternehmensberater unternehmen alle Anstrengungen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Verfahrenstechniken ständig zu verbessern und machen ihren Klienten die Vorteile dieser Verbesserungen uneingeschränkt zugänglich.

 

2. Seriosität und Effektivität

Unternehmensberater empfehlen ihre Dienste nur dann, wenn sie erwarten, dass ihre Arbeit Vorteile für den Klienten bringt.

Sie geben realistische Leistungs-, Termin- und Kostenschätzungen ab und bemühen sich, diese einzuhalten.

Unternehmensberater üben nicht nur eine gutachterliche Tätigkeit aus oder erarbeiten Empfehlungen, sondern wirken bei der Realisierung der Vorschläge mit und arbeiten solange mit dem Klienten zusammen, bis dieser die Aufgabe ohne Hilfe des Unternehmensberaters fortführen kann.

Unternehmensberater sind sich bewusst, dass neben der sachlichen Lösung die menschlichen Beziehungen große Bedeutung besitzen. Sie bemühen sich deshalb um eine harmonische Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und seinen Mitarbeitern.

 

3. Objektivität, Neutralität und Eigenverantwortlichkeit

Unternehmensberater werden grundsätzlich eigenverantwortlich tätig und akzeptieren in Ausübung ihrer Tätigkeit keine Einschränkung ihrer Unabhängigkeit durch Erwartungen Dritter. Sie führen eine unvoreingenommene und objektive Beratung durch und sprechen auch Unangenehmes offen aus. Sie erstellen keine Gefälligkeitsgutachten.

Unternehmensberater respektieren auch gegenüber den für sie tätigen Mitarbeitern, soweit diese als Unternehmensberater qualifiziert sind, deren Verpflichtung zu eigenverantwortlicher Tätigkeit.

Unternehmensberater verpflichten sich zur Neutralität gegenüber Lieferanten von Geräten, Hilfsmitteln und Diensten, die zur Verwirklichung ihrer Vorschläge erforderlich sind und fordern oder akzeptieren von diesen keinerlei Provisionen, Aufwandsentschädigungen oder dergleichen.

Sofern Unternehmensberater Lieferanten empfehlen, erfolgt dies nur aufgrund der Erfordernisse des Klienten oder einer vergleichenden Analyse des Leistungsangebotes der Lieferanten. Sofern Unternehmensberater EDV-Software-Pakete oder -Geräte oder -Hilfsmittel empfehlen, die von ihnen vertrieben werden oder an denen sie in irgendeiner Form finanziell interessiert sind, weisen sie auf diese Tatsachen hin und erwecken nicht den Eindruck einer neutralen Produktauswahl.

 

4. Unvereinbare Tätigkeiten

Mit dem Beruf des Unternehmensberaters unvereinbar ist die Annahme von Aufträgen für Tätigkeiten, die die Einhaltung der Berufspflichten und Mindeststandards berufsethischen Handelns gefährden.

 

5. Vertraulichkeit

Unternehmensberater behandeln alle internen Vorgänge und Informationen des Klienten, die ihnen durch ihre Arbeit bekannt werden, streng vertraulich. Insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen nicht an Dritte weitergegeben.

Unternehmensberater gewähren keinen generellen Konkurrenzausschluss. Über einen speziellen Konkurrenzausschluss werden in besonderen Fällen Absprachen getroffen.

Unternehmensberater halten sich für berechtigt, Klientenlisten zu veröffentlichen, werden aber Klienten nur dann als Referenz angeben, wenn sie deren Zustimmung zuvor eingeholt haben.

 

6. Unterlassung von Abwerbung

Unternehmensberater bieten Mitarbeitern ihrer Klienten weder direkt noch indirekt Positionen bei sich selbst oder anderen Klienten an.

Unternehmensberater erwarten, dass auch ihre Klienten während der Zusammenarbeit mit ihnen mit keinem ihrer Mitarbeiter Einstellungsverhandlungen führen und ihre Mitarbeiter nicht abwerben.

Unternehmensberater verlangen von ihren Mitarbeitern, dass sie während der Dauer der Klientenbeziehungen keine Verhandlungen mit Klienten über eine Einstellung führen, damit die Objektivität ihrer Arbeit gesichert wird.

Unternehmensberater nehmen keine sitten- und wettbewerbswidrige Abwerbung von Mitarbeitern anderer BDU-Mitglieder vor.

 

7. Fairer Wettbewerb

Unternehmensberater erbringen mit Ausnahme der Erarbeitung und Abgabe von Angeboten keine unentgeltlichen Vorleistungen, noch bieten sie Arbeitskräfte oder andere Leistungen zur Probe an.

Unternehmensberater achten das geistige Urheberrecht an Vorschlägen, Konzeptionen und Veröffentlichungen anderer und verwenden solches Material nur mit Quellenangabe. Unternehmensberater empfehlen bei sachlich-fachlicher Notwendigkeit nur solche Kollegen, deren Leistungsstand ihnen bekannt ist, dabei und bei Kooperationen bevorzugen sie BDU-Mitglieder.

Unternehmensberater legen bei Kooperationen, soweit es sich nicht um einen Kapazitätsausgleich handelt, gegenüber den Klienten die Projektverantwortlichkeit sowie Art und Umfang der Zusammenarbeit offen und klar dar.

 

8. Angemessene Preisbildung

Unternehmensberater berechnen Honorare, die im richtigen Verhältnis zu Art und Umfang der durchgeführten Arbeit stehen und die vor Beginn der Beratungstätigkeit mit dem Klienten abgestimmt worden sind.

Unternehmensberater geben Festpreisangebote nur für Projekte ab, deren Umfang zu überblicken ist und bei denen nach honorarpflichtigen Voruntersuchungen Umfang und Schwierigkeitsgrad der zu lösenden Probleme präzise und für beide Vertragsparteien überschaubar und verbindlich herausgearbeitet worden sind.

Unternehmensberater präzisieren ihre Angebote so, dass der Klient weiß, welche sonstigen Kosten neben dem Honorar in Rechnung gestellt werden.

 

9. Seriöse Werbung

Unternehmensberater verpflichten sich zu seriösem Verhalten in der Werbung und der Akquisition und präsentieren ihre Qualifikation einzig im Hinblick auf ihre Fähigkeiten und ihre Erfahrung. Referenzschreiben werden nicht, auch nicht auszugsweise, verbreitet.

Unternehmensberater halten sich in ihren Darstellungen über ihre Umsätze, Mitarbeiter, Tätigkeitsbereiche etc. an den augenblicklichen Stand und geben keine spektakulären Zukunftspläne bekannt.

 

Berufsgrundsätze für Personalberater im BDU

Grundsätze des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater BDU e.V.
für den Beruf »Personalberater«

Präambel

Neben den Allgemeinen Berufsgrundsätzen für Unternehmensberater gelten die „Berufsgrundsätze für BDU-Personalberater“ ergänzend für alle Mitglieder, deren Mitarbeiter, soweit diese einem Klienten Mithilfe bei der Suche und Auswahl von Personal anbieten oder leisten. Auf das Führen der Fachberufsbezeichnung „BDU-Personalberater“ kommt es dabei nicht an, ebenso wenig auf eine Mitarbeit im BDU-Fachverband Personalberatung.

Die Suche nach Fach- und Führungskräften ist eine spezialisierte Dienstleistung, der im Rahmen der Personalberatung besondere Bedeutung zukommt. Dies gilt sowohl für die Personalsuche mittels Direktansprache (Executive Search) als auch für die Suche über Personalanzeigen.

Tätigkeiten, die mit der Vertretung der Interessen der Auftraggeber nicht vereinbar sind, dürfen nicht Teil des Leistungsangebotes der BDU-Mitglieder sein. Zu solchen Leistungen, die mit der Mithilfe bei Suche und Auswahl von Fach- und Führungskräften (Rekrutierungsberatung) unvereinbar sind, gehört insbesondere die Platzierung Arbeitsuchender in deren Auftrag gegen Entgelt (Vermittlung).

 

1. Umfang und Elemente eines Beratungsauftrages zur Mithilfe bei Personalsuche und -auswahl

BDU-Personalberater werden nur im Rahmen eines ihnen nachweisbar erteilten Beratungsauftrages tätig.

Die Mitgliedsfirmen sind verpflichtet, nur solche Personalberater und Mitarbeiter in der Abwicklung von Beratungsaufträgen einzusetzen, die professionelle Arbeit, persönliche Integrität und Vertrauenswürdigkeit erwarten lassen. Professionelle Arbeit liegt dann vor, wenn unter Einhaltung der Kosten- und Zeitbudgets und Beachtung der Berufsgrundsätze ein optimaler Klientennutzen erreicht wird.

Es werden nur Beratungsaufträge übernommen, für deren Durchführung die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse sowie zeitlichen Kapazitäten vorhanden sind. Die Projektleitung liegt stets in den Händen eines Personalberaters, der gegenüber dem Klienten die Verantwortung für die Durchführung des Auftrags übernimmt.

Es handelt sich bei Personalberatung nicht um eine makelnde, vermittelnde Tätigkeit, sondern um eine beratungsintensive Dienstleistung für Unternehmen mit dem Ziel eines langfristig befriedigenden Ergebnisses.

 

Die bewährte Vorgehensweise umfasst folgende wesentlichen Schritte:

  • Gespräche des für die Durchführung verantwortlichen Personalberaters mit dem
    Klienten zur Erfassung der Problemstellung
  • Definition der zu besetzenden Position, Beschreibung der unternehmerischen
    Zielsetzung und des Anforderungsprofils
  • Festlegung der Suchstrategie
  • Durchführung der Kandidatensuche (Anzeige und/oder die Direktansprache)
  • gründliche, qualifizierte Kandidatenbeurteilung
  • umfassende und eingehende Referenzprüfung
  • Unterstützung des Klienten während der Präsentation des bzw. der Kandidaten und bei der Bewertung der Auswahlgespräche
  • Beratung bei der Auswahlentscheidung und darüber hinaus.
     

2. Beziehungen zwischen Klient und BDU-Personalberater

BDU-Personalberater nehmen nur Alleinaufträge an. BDU-Personalberater klären ihre Klienten vor der Annahme eines Auftrags über potentielle Interessenkonflikte sowie über jede Restriktion auf, die sich für die Ausführung des Auftrags aus anderen Kundenbeziehungen ergeben oder den Suchprozess beeinflussen können.

Die Beratungsleistung wird im Auftrag nach Art, zeitlichem und qualitativem Umfang sowie zu erwartendem Ergebnis definiert. Die Höhe des Honorars, ob Fest- oder Zeithonorar, wird eindeutig festgelegt. BDU-Personalberater lehnen ein überwiegend erfolgsabhängiges Honorar grundsätzlich ab.

BDU-Personalberater unterrichten ihre Auftraggeber in regelmäßigen Abständen über den Fortgang der Auftragsdurchführung. Die Information muss so geschehen, dass dem Auftraggeber die Möglichkeit durchführungslenkender Weisungen verbleibt.

BDU-Personalberater sind verpflichtet, ohne zeitliche Begrenzung alle im Rahmen eines Auftrags erhaltenen Informationen vertraulich zu halten. BDU-Personalberater verpflichten auch ihre Klienten in gleicher Weise zur vertraulichen Handhabung der erlangten Informationen.

Über die in Betracht kommenden Kandidaten erstellt der BDU-Personalberater nach intensiven persönlichen Interviews und gegebenenfalls anderen Selektionsverfahren schriftliche Resümees über den beruflichen Werdegang sowie die jeweiligen Stärken und Schwächen sowie die Eignung für die ausgeschriebene Position und leitet die Unterlagen dem Klienten zu.

BDU-Personalberater halten sich an Recht und Gesetz zur Vermeidung sittenwidriger Abwerbung.

 

3. Beziehung zwischen BDU-Personalberater und Kandidat

BDU-Personalberater verpflichten sich zu umfassender und objektiver Darstellung der zu besetzenden Position gegenüber Kandidaten. Personalsuchanzeigen, die ein BDU-Personalberater im Rahmen eines Suchauftrags schaltet, müssen die Tatsache der Beauftragung sowie die Anforderungen an Kandidat und Bewerbungsunterlagen klar erkennen lassen. Beschreibungen des Klientenunternehmens und der zu besetzenden Position und ihrer Konditionen müssen den Tatsachen entsprechen. Ein BDU-Personalberater darf sich nicht an Stellenausschreibungen beteiligen, die nur zum Schein erfolgen.

Der BDU-Personalberater wird einen qualifizierten und interessierten Kandidaten nur nach einem gründlichen persönlichen Gespräch in das weitere Auswahlverfahren einbeziehen.

Der BDU-Personalberater hat sicherzustellen, dass Unterlagen, die Kandidaten auf Veranlassung des Personalberaters übersandt haben, sorgfältig behandelt, vor Zugriffen Dritter und Unbefugter geschützt und nach Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens dem Kandidaten unbeschädigt und unverzüglich zurückgereicht werden, soweit der Kandidat nichts anderes wünscht. Bei der Speicherung und Verarbeitung von Informationen über Kandidaten werden die Datenschutzbestimmungen beachtet.

Informationen und Unterlagen von bzw. über Kandidaten werden, wenn diese direkt angesprochen wurden oder dem Personalberater bereits bekannt waren, nur nach ausdrücklicher Zustimmung des jeweiligen Kandidaten an den Klienten weitergegeben. Erfolgte die Ansprache im Wege der Stellenanzeige, gilt die Zustimmung als gegeben, soweit der Kandidat bei der Übersendung seiner Bewerbungsunterlagen keinen Sperrvermerk angebracht hat.

Über den Eingang persönlicher Unterlagen erhält der Kandidat umgehend eine Bestätigung. Der Kandidat wird in angemessenen Abständen über den Stand des Projektes, insbesondere dessen Abschluss unterrichtet.

Der BDU-Personalberater beachtet die besondere Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kandidaten beim Einholen von Referenzen. Die Einholung von Referenzen darf dem Kandidaten nicht zum Nachteil oder Schaden gereichen, insbesondere werden Referenzen beim derzeitigen Arbeitgeber nicht eingeholt, es sei denn, der Kandidat hat hierzu ausdrücklich seine Zustimmung gegeben.

BDU-Personalberater nehmen von Kandidaten weder Honorar oder sonstige Entgelte entgegen noch verlangen sie solche.

 

4. Verhalten gegenüber Markt und Öffentlichkeit

In der Darstellung ihrer Beratungsleistungen und in der Akquisition von Aufträgen verpflichten sich BDU-Personalberater zu Sorgfalt, Klarheit und Wahrheit.

Gegenüber Klienten, Kandidaten und Dritten darf der BDU-Personalberater nur auf deren ausdrückliches Verlangen auf andere Personalberater Bezug nehmen, wobei auch dann äußerste Zurückhaltung geboten ist.

Im Umgang mit den Medien, insbesondere im Hinblick auf Artikel und Interviews verpflichten sich BDU-Personalberater zur Diskretion. Die Vertraulichkeit der Tätigkeit des BDU-Personalberaters verbietet es, Medien die Namen von Klienten oder Kandidaten preiszugeben, soweit nicht die jeweils Betroffenen ausdrücklich ihre Zustimmung zur Namensnennung erteilt haben.

 

Hinweis für Unternehmensberater, die nicht Mitglied im BDU sind:

Die Texte der Berufsgrundssätze sind urheberrechtlich geschützt. Der BDU akzeptiert daher nicht, dass Unternehmensberatungen, die nicht dem Verband angehören und damit nicht das strenge Aufnahmeverfahren durchlaufen haben sowie nicht der Berufsaufsicht durch den BDU unterliegen, in ihren Unterlagen auf die Einhaltung der BDU-Berufsgrundsätze hinweisen.





Artikel drucken

Intranet des BDU

Video zur Fachverbandsarbeit

Video zur Arbeit der Fachverbände im BDU, beispielhaft dargestellt.  

 

Studien

Demografie Exzellenz Baden-Württemberg
Ergebnisse der Studie 2009               

Besser beraten

Die Mitgliedschaft im BDU steht für eine qualitativ anspruchsvolle
Beratungsleistung