Recht der Unternehmensberatung

Die Berufsausübung des Unternehmensberaters ist in Deutschland gesetzlich nicht geregelt. So bestehen weder besondere Vorschriften zur Berufsausübung, noch ein gesetzlicher Schutz des Titels Unternehmensberater (oder Betriebsberater, Wirtschaftsberater usw.). Unternehmensberatung kann daher grundsätzlich von jeder natürlichen oder juristischen Person, unabhängig von der Nationalität (von aufenthaltsrechtlichen Vorschriften abgesehen) ausgeübt werden. Dennoch gelten auch für Unternehmensberater rechtliche Schranken, insbesondere aufgrund nicht berufsspezifischer, sondern allgemeingültiger Gesetze.

Vertragliche Grundlagen

Die Art und Weise der vertraglichen Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmensberater und seinem Klienten unterliegt grundsätzlich keinen besonderen Vorschriften, auch nicht im Hinblick auf die Form. Denkbar sind daher auch Verträge per Handschlag, ohne ausdrückliche Fixierung. Auch in der Wahl des Vertragstyps sind Berater und Klient frei: In Betracht kommen insbesondere der Dienstvertrag und der Werkvertrag. Üblich ist regelmäßig der Dienstvertrag, der ähnlich dem Rechtsanwalt oder bei dem Arzt - die Dienstleistung an sich und keinen bestimmten Erfolg honoriert. Das Honorar orientiert sich daher in der Regel an Stunden- oder an Tagessätzen. Bei einem Werkvertrag schuldet der Berater hingegen vor allem die Erreichung eines bestimmten Zieles, z. B. eine Umsatzsteigerung, so dass er erst bei Zielerreichung honoriert wird. Denkbar sind indes auch Mischformen der beiden Vertragstypen. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen ist es auch den Vertragspartnern überlassen, welcher Mindestinhalt bei einer Unternehmensberatung geschuldet sein soll. mehr... (PDF 68 kb)





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