Recht

Direktansprache am Arbeitsplatz

Ein Interview mit BDU-Geschäftsführer und Syndikusanwalt Kai Haake.

Das Thema Direktansprache am Arbeitsplatz bleibt weiter eines der heiß diskutierten in der Branche? Was gibt es hier Neues?

 

Haake: Richtig. Seit Ende der 90er Jahre mussten sich über ein Dutzend Gerichte mit der Zulässigkeit des Abwerbens per Telefon befassen. Alleine der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich drei Mal dazu geäußert. Zwischenzeitlich war etwas Ruhe eingekehrt, aber das hat sich leider geändert. 

 

Warum? Der BGH hat die Direktansprache am Arbeitsplatz doch erlaubt.

 

Haake: Auch das ist korrekt. Nur versuchen Arbeitgeber, deren Mitarbeiter durch Personalberater telefonisch angesprochen werden, das trotzdem abzuwehren. Ein Trick ist, den anrufenden Personalberater möglichst frühzeitig zu „enttarnen“ und dann nicht an die vermeintliche Zielperson zu verbinden, sondern an einen Dummy. Dieser gibt sich zwar als die gewünschte Zielperson aus, provoziert den Berater aber zu Folgeanrufen, etwa weil er augenblicklich nicht reden könne, sondern erst in einer Viertelstunde. Oder er erst noch eine private eMail zum Empfang des Stellenprofils einrichten müsse. Diese weiteren Telefonate werden dann von einem Zeugen mitgehört, allerdings nur in Bezug auf die Äußerungen des Dummies, es erfolgt kein – dann strafbares – heimliches Mithören des ganzen Telefonats. Die Bestätigung des Zeugen genügt vor Gericht allerdings.

 

Die Fälle landen vor Gericht?

 

Haake: Ja, es gibt Unternehmen, die sich regelrecht auf die „Dummy-Methode“ spezialisiert und schon zahlreiche Personalberatungen – darunter auch führende – ausgetrickst haben. Nachdem der Berater dann mehrfach angerufen hat, folgt innerhalb weniger Tage eine Abmahnung durch Anwälte. Weigert sich der Berater, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben und die fälligen Anwaltsgebühren zu erstatten, wird ohne weiteres vor Gericht gegangen. 

 

Mit welchen Folgen?

 

Haake: Zum einen darf der Berater bei dem fraglichen Unternehmen nur noch strikt in den Grenzen der BGH-Rechtsprechung anrufen und werben. Verstößt er dagegen, wird entweder eine nicht unerhebliche – wir sprechen hier über 5.000 Euro – Vertragsstrafe oder ein vom Gericht festgesetztes Ordnungsgeld fällig. Problematisch ist in diesem Zusammenhang auch, dass ein etwaiges Fehlverhalten eines Researchers dem Personalberater zugerechnet wird. Fällt bei einem Folgeprojekt ein Mitarbeiter oder Researcher des Beraters erneut auf den Dummy-Trick herein, wird es also teuer. Die Kosten der ersten Abmahnung liegen dagegen mit um die 1000 Euro noch im Bereich des Erträglichen.

 

Was empfehlen Sie?

 

Haake: Ich empfehle stets, die Vorgaben des BGH zur Zulässigkeit der Direktansprache strikt zu beachten. Zusätzlich sollten aber die Alarmglocken klingeln, wenn ohne Not Folgeanrufe provoziert werden oder sich der Angerufene sonstwie merkwürdig benimmt. Ein genaues Protokoll des Anrufers oder Researchers ist ebenfalls hilfreich: Es kann auch Fälle geben, in denen zulässigerweise erneut angerufen wird, etwa wenn die Zielperson nicht am Platz war oder ähnliches.

 

Gibt es noch weitere Fälle?

 

Haake: Leider ja. In Branchen, in denen Unternehmen hart um Mitarbeiter oder bestehende Marktanteile ringen, scheinen sich Arbeitgeber abzusprechen, um neu eintretende Unternehmen abzuwehren. Dazu tauschen sie sich untereinander aus und versuchen dann gemeinsam, dem Personalberater zu schaden. Angesprochene Mitarbeiter stellen dazu unter Hinweis auf das Bundesdatenschutzgesetz umfangreiche Ersuchen, welche Daten vom Berater erhoben wurden und wer der Auftraggeber sei. 

 

Zu Recht?

 

Haake: Diese Frage ist gerichtlich noch nicht geklärt. Wenn der Personalberater aber zum Beispiel keine Aufzeichnungen mehr darüber verfügt, woher die Daten der angesprochenen Kandidaten stammen, kann er auch keine entsprechenden Angaben dazu machen.

 

Damit sind die Fallstricke aber alle aufgezählt?

 

Haake: Leider nein. Das Landgericht Bonn hat in zwei Fällen entschieden, dass die Nichtnennung seines Unternehmensnamens durch einen Personalberater, etwa bei Kontakt mit der Telefonzentrale, wettbewerbswidrig sei. Ich halte die Entscheidung in dieser Form für ein Fehlurteil - aber es gilt. Jedenfalls für Ansprachen im Großraum Bonn und Umgebung sollte man das beachten.

 

Können Sie uns Details zu den „tricksenden“ Unternehmen verraten?

 

Haake: Die Namen sind uns natürlich bekannt, aber – ich bedaure – das sind Details aus der verbandsinternen Arbeit.