Gründung und Nachfolge

Das Genossenschaftsmodell - Wenn Mitarbeiter in die Fußstapfen der Unternehmensgründer treten!

Beim Genossenschaftsmodell wird die Verantwortung im Unternehmen auf viele Schultern verteilt und damit die Nachfolge gesichert.

Ein zentrales Problem in vielen Firmen ist die Unternehmensnachfolge. Häufig existiert kein natürlicher Nachfolger bzw. keine natürliche Nachfolgerin. Deshalb muss die Existenzfrage für das Unternehmen gestellt werden. Ungeregelte, falsche oder zu spät angegangene Unternehmensnachfolgen können im schlimmsten Fall zur Insolvenz oder Liquidation des Unternehmens führen. Der Verlust der Arbeitsplätze vieler Beschäftigter stellt ein großes volkswirtschaftliches Problem dar. Viele Unternehmer übersehen dabei das Potential Ihrer eigenen Mitarbeiter.

Lediglich 18 Prozent der Familienunternehmen übertragen ihr Unternehmen an Führungskräfte aus den eigenen Reihen. Ein sogenanntes Management Buy-Out (MBO). Aber warum nicht einfach das Unternehmen an mehrere oder alle Mitarbeiter übertragen?

Die eingetragene Genossenschaft (eG) bietet in solchen Fällen, für die es noch keine Regelung zur Nachfolge und Unternehmensübergabe gibt, eine sehr gute Alternative für engagierte Mitarbeiter des Unternehmens. Durch die eG entsteht kein neues Unternehmen, sondern zusätzliche Unternehmer. Es handelt sich damit um einen Employee-Buy-Out. Die Unternehmensübergabe folgt dabei den üblichen Bedingungen der Genossenschaftsgründung. Mindestens drei Gründungspersonen übernehmen das Unternehmen und sind gemeinsam für den weiteren wirtschaftlichen Erfolg verantwortlich.

 

Das Genossenschaftsmodell - Die Vorteile liegen auf der Hand:

  • Da die Genossenschaft die finanziellen Möglichkeiten mehrerer beteiligter Personen bündeln kann, ist die Finanzierung des Kaufpreises leichter realisierbar.
  • Zusätzlich bietet die Genossenschaft dem ausscheidenden Unternehmer die Möglichkeit eines schrittweisen Rückzugs, beispielsweise als Mitglied des Aufsichtsrats der eG oder als Berater für das Unternehmen in einem Angestelltenverhältnis.

 

Das Genossenschaftsmodell (eG) - kurz erklärt!

Genossenschaften sind Wirtschaftsbetriebe, die selbstständig von ihren Mitgliedern geführt werden und die gleichzeitig für ihre Mitglieder wirtschaften. Sie setzen sich aus natürlichen oder juristischen Personen zusammen.

Ziel des Bündnisses ist die Förderung ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlich geführte Unternehmenstätigkeit. Dabei existieren unterschiedliche Arten von Genossenschaften, wie die Bau-, die Produktions-, die Verbraucher- und die Absatzgenossenschaften.

Während eine KG mit mindestens zwei Gesellschaftern, eine GmbH ab einem Gesellschafter gegründet werden kann, benötigt man zur Gründung einer Genossenschaft mindestens drei Personen. Die Genossenschaft ist allein und ausschließlich verpflichtet, die Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Die Geschäftstätigkeit der Genossenschaft ist auf wirtschaftliche, kulturelle oder soziale Ziele ausgerichtet.

Mit einem Vorstand und einem Aufsichtsrat hat die Genossenschaft eine klare Leitungs- und Kontrollstruktur. Sie ist eine demokratische Rechts- und Unternehmensform, in der jedes Mitglied eine Stimme hat – unabhängig von der Höhe der Kapitalbeteiligung. Kleine Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern können auf einen Aufsichtsrat verzichten.

Mitglieder einer Genossenschaft haften nur mit ihrer Kapitalbeteiligung, wenn in der Satzung eine Nachschusspflicht ausgeschlossen wird. Beim Ausscheiden haben sie einen Anspruch auf Rückzahlung ihres Geschäftsguthabens gegenüber der Genossenschaft. Dazu ist keine Übernahme der Geschäftsanteile durch Dritte erforderlich.

Strukturelle Veränderungen sind nur mit einer Dreiviertelmehrheit möglich. Das verleiht der eingetragenen Genossenschaft eine große Stabilität. Sie sichert damit unternehmerische Selbstständigkeit und schließt eine Übernahme aus.

 

Ein bewährtes Konzept

Die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft ist für viele unterschiedliche Zwecke geeignet. So ist sie flexibel, einfach zu handhaben und seit über 160 Jahren bewährt. Der Ein- oder Austritt erfolgt unbürokratisch, zum Nominalwert und ohne Notar oder Unternehmensbewertungen.

Die Genossenschaft ist den Kapitalgesellschaften steuerlich grundsätzlich gleichgestellt. Sie verfügt aber mit der genossenschaftlichen Rückvergütung (Gewinnverwendung) über ein „exklusives Steuersparmodell“. Die Rückvergütung wird bei der Genossenschaft steuermindernd als Betriebsausgabe verbucht.

Jede Genossenschaft ist Mitglied in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband. Dieser prüft im Interesse der Mitglieder regelmäßig die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. Die Pflichtprüfung nach dem Genossenschaftsgesetz gibt den Mitgliedern Sicherheit über die wirtschaftliche Entwicklung der Genossenschaft.

Durch die interne Kontrolle ihrer Mitglieder und die unabhängige Prüfung durch den Genossenschaftsverband sind Genossenschaften die mit weitem Abstand insolvenzsicherste Rechtsform in Deutschland.

Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) sowie einer Personengesellschaft (GbR, OHGKG, GmbH & Co. KG) in eine Genossenschaft ist nach dem Umwandlungsgesetz problemlos möglich.

 

Das Genossenschaftsmodell wird attraktiver

Um die Attraktivität des Genossenschaftsmodells zu fördern, wurde kürzlich eine Bundesratsinitiative der NRW-Landesregierung auf den Weg gebracht. Sie will die Unternehmensbesteuerung entsprechend anpassen. Mit der Gesetzesvorlage plant der Bundesrat, die steuerliche Freigrenze für Mitarbeiterbeteiligung von derzeit 360 Euro auf 5.000 Euro jährlich anzuheben. Bisher sieht der Entwurf allerdings eine Beschränkung auf junge Unternehmen („Start-Ups“) vor.