Recht

Verzugspauschale nun doch bei unterbliebener Lohnzahlung?

In Sachsen hat das dortige Landesarbeitsgericht jüngst entschieden, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verzugspauschale in Höhe von monatlich EUR 40,00 für unterbliebene Lohnleistungen hat (LAG Sachsen, Urteil vom 17. Juli 2019 – 2 Sa 364/18) und stellt sich damit ausdrücklich gegen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts.

BAG – keine Verzugspauschale
Im September 2018 hat das BAG die über lange Zeit umstrittene Frage entschieden, ob Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern eine Verzugspauschale verlangen können (BAG, Entscheidung vom 25. September 2018 – 8 AZR 26/18). Im Dezember bestätigte das BAG nochmals, dass die Regelung zur Verzugspauschale (§ 288 Abs. 5 BGB) im Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet.

 

Andere Ansicht: LAG Sachsen
Überraschend hat das LAG Sachsen sich nun gegen die vorgenannte Rechtsprechung des BAG gestellt. Insbesondere wenn die Entscheidungen des BAG erst kürzlich ergangen sind, passiert dies äußerst selten. Nach dem LAG Sachsen findet die Regelung zur Verzugspauschale – die zwischen Verbrauchern und Unternehmern gilt – auch im Arbeitsrecht Anwendung. Die Folge: In dem Verfahren wurde der Arbeitgeber verurteilt, monatlich EUR 40,00 als Verzugspauschale zu zahlen.

 

Ausblick über den Streit zwischen den Gerichten
Juristisch lässt sich die Begründung des LAG Sachsen durchaus hören. Zudem ist es möglich, dass das BAG seine Rechtsauffassung – wie in der Vergangenheit des Öfteren – selbst korrigiert. Da die Entscheidung des BAG aber erst vor gut einem Jahr ergangen ist, wäre dies ungewöhnlich.

 

Derzeit keine Pflicht zur Zahlung einer Pauschale durch den Arbeitgeber
Arbeitgeber können sich – derzeit noch – darauf einstellen, dass eine Pauschale bei Verzug nicht gezahlt werden muss. Sollte das BAG seine Rechtsauffassung jedoch ändern, müssen sich Arbeitgeber auf erhebliche, zusätzliche Verzugskosten für die Zahlung von Pauschalen einstellen. Stehen Arbeitgeber gleich mit mehreren Forderungen in Verzug, würde dies teuer werden.

 

Pauschalen würden nicht für beide Seiten gelten
Bei Verzug des Arbeitnehmers könnten Arbeitgeber die Pauschalen hingegen – auch wenn das BAG seine Rechtsauffassung ändert – nicht verlangen. Denn der Arbeitnehmer ist ein Verbraucher. Daher wäre eine Änderung der Rechtsprechung doppelt ärgerlich.