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Die relevantesten Haftungsszenarien im Consulting

Die relevantesten Haftungsszenarien im Consulting

Ein Gastbeitrag von BDU-Kooperationspartner HDI Versicherungen

 

Die Rahmenbedingungen für die Consultingwirtschaft befinden sich im Wandel und Berater sehen sich immer häufiger Haftungsansprüchen ausgesetzt. Die folgenden drei Themenblöcke stellen die häufigsten Beispiele für relevante Haftungsansprüche vor.

 

In der Sanierungsberatung kommt es immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen, wenn im Nachgang an das Mandat der Vorwurf der Insolvenzverschleppung geprüft wird. In einem Beispielfall aus 2019 wurde der Berater vor dem OLG Frankfurt nur deshalb freigesprochen, weil die abschließende Aufzählung zu erbringender Leistungen in seinem Beratervertrag keine Verpflichtung zur Aufklärung über eine Insolvenzantragspflicht vorsah. Die Anforderungen an den Berater waren also abschließend und vollständig im Vertrag geregelt, so machte keine Lücke im vertraglichen Regelungsplan eine abweichende Auslegung möglich. Andererseits bewertet das OLG Bamberg in diesem Jahr bei einem Sanierungsberater mit spezifischen Fachkenntnissen, dass dieser bei umfassender Beauftragung nach IDW S6 – Standard besonderes Vertrauen in Anspruch nahm, wie es wirtschaftsprüfenden Professionen mit besonderem gesetzlich geregelten Haftungsregime entgegengebracht wird. Hier führte also der unterlassene Hinweis dazu, dass der Berater haftete.

 

Im Executive Research kann die Empfehlung eines geeigneten Kandidaten zu Auseinandersetzungen führen. In einem Fall wurde eine höher dotierte Geschäftsführerposition mit dem von der Beratungsgesellschaft vorgeschlagenen Kandidaten besetzt. Im Nachgang stellte sich heraus, dass der eingesetzte Geschäftsführer nicht die von der Anspruchstellerin gesetzten Erwartungen erfüllte, es folgte die Freistellung und einige Monate später das Ende des Dienstvertrages. Die Anspruchstellerin vertrat einen Schadenersatzanspruch über 1,3 Mio. Euro, dem Berater wurde eine mangelhafte Prüfung von Lebenslauf und Referenzen des vorgeschlagenen Geschäftsführers vorgeworfen. Bei richtiger Prüfung hätte sich herausgestellt, dass der vorgeschlagene Geschäftsführer auch bei seinem früheren Arbeitgeber vorzeitig freigestellt worden war. Die Anspruchssumme setzte sich aus Kosten für die Einstellung von Interims-CEO, nutzlosen Aufwendungen für Verbesserungsprozesse, höherem Gehalt eines neuen Produktionsleiters und Gehaltszahlungen infolge der Freistellung des Geschäftsführers vor Beendigung seines Dienstvertrages zusammen. Hier wurde allerdings nicht die Haftung des Beraters bestätigt, es blieb bei einer außergerichtlichen Auseinandersetzung.

 

Der „Fall Märklin“ aus dem Jahr 2011 ist eines der prominentesten Bespiele, hier betrug die ursprüngliche Forderung an das Beratungsunternehmen 30 Mio €, diese stellte der Investor Kingsbridge, der beim Kauf des insolventen Modellbahnherstellers beraten wurde. Nach zwei Jahren Rechtsstreit blieben vor einem Schiedsgericht immerhin noch 14 Mio € übrig, die das Beratungsunternehmen zu zahlen hatte (vgl. Handelsblatt vom 6.12.2011). Der Grund für diese Entscheidung des Gerichts lag in einer mangelhaften Buchprüfung durch die Berater, auf die der Investor vertraut hatte.

 

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