RDG, AÜG, DSGVO - Für Unternehmensberater ergeben sich in der Zusammenarbeit mit den Kunden eine Vielzahl von rechtlichen Fragestellungen. Diese bieten dem BDU immer wieder Anlass, als Sprachrohr für die Interessen der Branche einzutreten.
Vor über zehn Jahren trieb unser Verband die Forderung voran, das noch aus den 30er Jahren stammende Rechtsberatungsgesetz endlich an die Anforderungen der modernen Wirtschaft anzupassen. Damals bewegte sich die Werbung mit Begriffen wie „Fördermittel“ oder „Sanierung“ durch Unternehmensberater im rechtlichen Graubereich. Einzelne Anwälte nutzten die verworrene Rechtslage, um Berater abzumahnen und ihnen das Leben schwer zu machen.Das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene, neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) räumte damit auf. Die Fördermittelberatung wurde seinerzeit pauschal als erlaubte Leistung eingestuft. Und in der Gesetzesbegründung heißt es ausdrücklich, dass das RDG im wirtschafts- oder unternehmensberatenden Bereich Fälle zulässt, in denen mit der beruflichen Haupttätigkeit Rechtsdienstleistungen in erheblichem Umfang verbunden sind, etwa bei der Sanierungs- oder Insolvenzberatung.
Welche Kriterien gelten nun? Das RDG versteht unter Rechtsdienstleistung eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs.1). Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen dürfen dann selbständig angeboten werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist - nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit - unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 RDG).
Bei der Einordnung der Dienstleistung muss also geprüft werden, ob die Tätigkeit überwiegend der Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange dient oder ob es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Bildet die Rechtsbesorgung den Schwerpunkt der Tätigkeit des Unternehmensberaters, handelt es sich nicht um eine Nebenleistung. Dabei ist der Begriff der Nebenleistung nicht vorrangig quantitativ, sondern qualitativ zu verstehen. Es geht also nicht allein um den (Zeit-)Anteil der Rechtsdienstleistung an der Gesamttätigkeit, sondern vor allem um die Schwierigkeit und Komplexität der Rechtsdienstleistung.
Wie immer entscheidet der Einzelfall. Gericht und Kommentarliteratur sehen die Verhandlung von vertraglichen Konditionen und Bedingungen als zulässig an, etwa im Rahmen eines Personalberatungsmandats oder einer Nachfolgeberatung bei Gesprächen mit Bewerbern oder Unternehmensnachfolgern. Im Fall der Gründungsberatung sind auch Mietvertragsverhandlungen durch den Unternehmensberater für zulässig befunden worden. Ein Energieberater darf mit den bisherigen Lieferanten seiner Kunden verhandeln.
Oft werden Berater auch gefragt, ob sie einen Vertrag erstellen können.
Rückblickend ist das RDG eine Erfolgsstory. Durch die präzisen und zugleich ausgewogenen Regelungen wurden die Interessen aller Beteiligten fair neu geordnet. Seitdem gab es auch keine nennenswerten Fälle von Abmahnung mehr zu verzeichnen - das Ziel der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens wurde nachhaltig erreicht.
Kai Haake, BDU-Geschäftsführer