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Solo-Berater als Scheinselbständige? Besonders relevante Gerichtsurteile aus der letzten Zeit

Die sachgerechte Abgrenzung zwischen umsetzungsorientierter Beratung und Scheinselbständigkeit bzw. faktischer Arbeitnehmerüberlassung ist nach wie vor ein Dauerbrenner. Wir wollen zwei bemerkenswerte Urteile dazu vorstellen.

Erster Fall: Unterbeauftragung eines selbständigen Beraters

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (7.11.2017 - L 11 R 2507/16) hatte über den Fall eines selbständigen IT-Beraters zu urteilen, der fast ein Jahr lang für ein Beratungshaus (1400 Personenstunden) mit einem Stundensatz von 73 Euro bei dessen Kunden eingesetzt wurde. Dort sollte er für ein Roll-out von Projekten Arbeitspakete entwickeln und in das Kundensystem einstellen, die dann von Kundenmitarbeitern bearbeitet wurden.  Das LSG stellt dabei zunächst klar, dass Tätigkeiten im Bereich von IT-Projekten nicht nur „im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern grundsätzlich auch als freier Mitarbeiter (Dienstvertrag) möglich“ sind. Und es sei auch „nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw. war“. Erforderlich sei „selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze“.

 

Allerdings lag der Fall so, dass eine unmittelbare Zusammenarbeit mit Kundenmitarbeitern unterblieb und der IT-Berater weit überwiegend von zu Hause arbeiten konnte (über 90 Prozent, aber immerhin mit Nutzung eines Laptops des Kunden). In fachlicher Hinsicht bestand kein Weisungsrecht des Kunden und wäre auch kaum möglich gewesen.  Denn die vereinbarte Beratungs- und Dienstleistung beruhte gerade auf den Spezialkenntnissen des Beraters und er musste die sich stellenden Probleme ohne weitere Vorgaben des Kunden lösen. Für eine durch umfangreiche Spezialkenntnisse bedingte Unabhängigkeit des Beraters sprach auch der - so das Gericht - "relativ hohe Stundensatz von 73 Euro“.

 

Bemerkenswert an diesem Urteil ist auch, dass das LSG die Zwischenabnahmen des Beratungshauses und des Kunden (Gegenzeichnen) als zulässige „werkvertragliche Leistungskontrolle“ und bei „Dienstleistern übliche Vorgehensweise“ wertet. Im Übrigen spräche für eine Selbständigkeit, dass der Berater "in die eigene Fortbildung investiere und eine eigene Webseite sowie Profile auf verschiedenen Portalen unterhalte“. Selbst die Vereinbarung eines festen Stundensatzes sei nicht zu beanstanden, da es der Eigenheit der zu erbringenden Leistung geschuldet sei.

 

Zweiter Fall: IT-Projektmanagement im Auftrag einer Unternehmensberatung

 
Der zweite Fall (L 4 R 3072/15) betrifft einen SAP-Berater, der im Auftrag einer Unternehmensberatung bei deren Endkunden SAP-Betriebssysteme an die jeweiligen Bedürfnisse anpasste. Bemerkenswert: Der Berater war verpflichtet, seine Dienstleistung in einem Umfang zu erbringen, der vier bis fünf Tage pro Woche entspricht (Stundensatz 80 Euro). Aber er war befugt, diesen Umfang nach Ankündigung um bis zu 50 Prozent zu reduzieren. Insbesondere musste er nicht zu den betrieblichen Kernzeiten des Endkunden tätig sein und war auch keinem Zeiterfassungs-System unterworfen. Nahm er an Besprechungen teil, war dieses „den Sachzwängen der Auftragsausführung geschuldet.“ Und auch zur Tiefe der Zusammenarbeit mit dem Kunden stellten die Richter nochmals klar: Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation bestehe nicht bereits dann, wenn sich der Berater mit dem Auftraggeber wegen der weiteren Durchführung des Auftrages abstimmen müsse, solange die eigentlichen Aufgaben im Projekt vom Berater selbständig und allein gelöst würden. Im O-Ton: „Das Sozialgericht hat im Übrigen zu Recht beispielhaft darauf hingewiesen, dass auch auf einer Großbaustelle, auf der in der Regel mehrere Selbständige tätig seien, die einzelnen Gewerke miteinander abgestimmt werden müssten.“ Entscheidend formulieren die Richter sogar: „Die Erbringung von Beratungsleistungen und eine Weisungsbefugnis schließen sich – hierauf hat der Senat wiederholt hingewiesen (Urteile des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – und vom 19. Juni 2015 – L 4 R 2821/14 – beide nicht veröffentlicht) strukturell aus, denn derjenige, der eine Beratung begehrt, will gerade Antworten auf offene Fragen und nicht die Exekution schon feststehender Lösungen.“

 

Fazit

Bei den Entscheidungen lagen Sachverhalte zugrunde, die in der Vergangenheit für Prüfungsdichte der Deutschen Rentenversicherung gesorgt hatten. Die Positionierung zumindest des Landessozialgerichts Baden-Württemberg pro selbständige Berater und der Hinweis auf die Besonderheiten bei Beratungskonstellationen sind wohltuend klar und ausdrücklich.    

 

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