Das Bundesministerium für Wirtschaft reagierte sehr schnell: Schon am 30. März verkündete es eine Ergänzung der bestehenden BAFA-Programme zur Beratungsförderung um eines für Corona-betroffene Unternehmen. Damit kam das BMWi einer Forderung des BDU nach, zu prüfen, ob die Förderinstrumente ausgeweitet werden müssen. Allerdings prägten zwei Fehler die Entstehung dieses zusätzlichen Programms. Zum einen wurde der 4.000 Euro-Zuschuss zu den Beraterkosten OHNE Eigenanteil des Unternehmers angeboten. Zum anderen wurde nicht näher definiert, was unter Corona-Betroffenheit zu verstehen ist. Und schließlich: Die Finanzmittel waren auf etwa 15,3 Millionen Euro ausgelegt.
Was dann folgte, war zwar nicht zwangsläufig abzusehen, aber auch nicht völlig fernliegend: Ein Run auf das Programm. Schon am 30. März – also dem Tag der Verkündung der geänderten Richtlinie im Bundesanzeiger – warben viele Beratungsunternehmen mit diesem Programm. Dabei kam es aus Sicht des BDU auch zu Übertreibungen: DSGVO-Beratungen oder die Suche nach Fördermitteln sind sicher keine Beratungsleistungen im Sinne einer Corona-Betroffenheit.
Binnen weniger Tage wurde das operativ zuständige BAFA und seine Leitstellen mit Anträgen überschwemmt. Waren es in der 14. Kalenderwoche nur 868 Anträge, gingen in den drei folgenden Wochen bereits zwischen 5.400 und 6.000 Anträge ein (über 25.000 insgesamt). Schwerer ins Gewicht fiel, dass Mitte April damit theoretisch schon 100 Millionen Euro "verbraucht" waren, also mehr als das Fünffache der budgetierten Summe. Das Programm wurde daher bereits Mitte April gestoppt (bis dahin wurden etwa 6.000 Anträge in Aussicht gestellt). Nur, und das kritisiert der BDU ausdrücklich, wurden die antragstellenden Unternehmen und ihre Berater bis zum 26. Mai weder über den internen Stopp, den Sachstand noch über Planungen des Fortgangs informiert. Der Verband hatte mehrfach über verschiedenste behördliche und politische Kanäle und Ebenen auf eine rasche Entscheidung, aber mindestens eine transparente Kommunikation gedrängt. Das BAFA handelte aber nicht, im Gegenteil. Anträge wurden weiter entgegengenommen, die Unternehmen warteten und warteten. Es ging wertvolle Zeit für stark kriselnde Unternehmen verloren!
Auch die Presse hatte sich auf das Thema eingeschossen, allerdings mit einem anderen Fokus: den Missbräuchen bei den Corona-Soforthilfen (siehe Berlin und NRW). Der BDU hat hier deutlich Stellung bezogen: Natürlich müssen - wie bei jedem vom Steuerzahler finanzierten Programm - Mitnahmeeffekte vermieden werden. Dieses Risiko ist beim BAFA-Programm aber aufgrund des Dreiklangs Akkreditierung, Vorabprüfung und Beratungsbericht - sehr überschaubar. Aus Sicht des BDU waren die Kommunikation der Behörden und Details der Programmgestaltung die Hauptprobleme, nicht die Gefahr unbilliger Praktiken.
Wie geht es weiter? Der BDU begleitet die künftige Entwicklung mit und verfolgt eine klare Linie: Die Finanzmittel für die - weiterhin bestehenden Basisprogramme - müssen auch bei erhöhter Nachfrage sichergestellt sein, auch über das bislang geplante Budget hinaus. Bei jeder Beratungsförderung ein Muss: Um Mitnahmeeffekte zu vermeiden und zur Sicherstellung, dass sich der Antragsteller Mühe bei der Beraterwahl macht, ist ein Eigenanteil von 10 bis 20 Prozent unabdingbar. Und: Keine zu starke Reduktion von "Bürokratie", also Beibehalten von Akkreditierung beim BAFA und Abgabe eines Beratungsberichts bei Projektende. Denn, was wir nicht vergessen dürfen: Es geht um das Geld der Steuerzahler.
Kai Haake, BDU-Geschäftsführer
Im Januar 2017 hat der BGH in einem Aufsehen erregenden Urteil entschieden, dass ein Steuerberater den Gläubigern der Gesellschaft unter Umständen zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein kann, der durch eine verspätete Insolvenzantragsstellung entsteht. Im entschiedenen Fall hatte der Steuerberater die Bilanz zu Fortführungswerten erstellt, obwohl die Gesellschaft einen „nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag“ auswies.
Nach dem historischen Tiefpunkt infolge der Corona-Pandemie im März 2020 bei der BDU-Geschäftsklima-Befragung für die Consultingbranche steigt der Geschäftsklima-Indexwert in der Mai-Befragung wieder auf 75,7 (03/2020: 70,4). Vor allem die Geschäftsaussichten für die kommenden sechs Monate verbessern sich deutlich von 66,1 auf 77,9 Indexpunkte. Vergleichbare Umsätze wie im entsprechenden Monat des Vorjahres erwartet die Mehrheit der Unternehmensberatungen vor allem ab dem 4. Quartal 2020. Strategieberatungen sowie IT-Beratungen zeigen sich optimistisch, dass solche Umsatzvolumina bereits innerhalb der kommenden vier bis acht Wochen erzielt werden können.
Beratungsunternehmen sind keinesfalls immer große Organisationen mit mehreren hunderten bis tausenden Mitarbeitern. Es existieren auch unzählige Consulting-Firmen, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht gelten für diese Unternehmen Besonderheiten, insbesondere für die Kündigung von Mitarbeitern. Dieser Beitrag liefert anhand von praxisnahen Beispielen eine Darstellung der Besonderheiten und Beschränkungen, denen Arbeitgeber bei Kündigungen unterliegen.
Immer wieder wird in der öffentlichen Diskussion, aber auch medial, die Höhe von Honoraren im Consulting durchaus kritisch kommentiert. Hier ist oftmals undifferenziert von „zu teurer Beratung“ die Rede. Dabei liegt die Bandbreite der Stundensätze bei vergleichbaren Freiberuflern wie von Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Architekten auf ähnlicher Höhe wie die der Unternehmensberater.